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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
 
  Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung
von Archivgut
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Archiv-Gesetz).
 
     
  Vom 9. November 1995.  
     
§ 1

Geltungsbereich
 
Das kirchliche Archivwesen dient der Dokumentation kirchlichen Wirkens in der Vergangen-
heit und hat damit Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Durch dieses Kirchengesetz
wird das Archivwesen der Evangelischen Kirche in Deutschland einschließlich ihrer unselb-
ständigen Einrichtungen geregelt. Das Archiv der Evangelischen Kirche in Deutschland ist
Teil des Evangelischen Zentralarchivs in Berlin.
 
§ 2

Aufgaben des Archivs
 
(1) Das Archiv hat die Aufgabe, das Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland

1. festzustellen, zu erfassen, zu bewerten und zu übernehmen,
2. auf Dauer zu verwahren, zu sichern, instand zu setzen und zu erhalten,
3. zu erschließen, nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.

(2) Das Archiv berät die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung
der Unterlagen. Auf Wunsch berät es auch rechtlich selbständige Einrichtungen.

(3) Das Archiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(4) Das Archiv wirkt an der Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie an der
Erforschung und Vermittlung insbesondere der Kirchengeschichte mit und leistet dazu
eigene Beiträge.

(5) Das Archiv kann archivwürdige Unterlagen auch von anderen als von § 1 erfaßten Verfügungsberechtigten übernehmen, sofern daran ein kirchliches Interesse besteht. Es
kann mit diesen Verfügungsberechtigten durch Vertrag regeln, inwieweit von den Vor-
schriften dieses Kirchengesetzes abgewichen wird. Schutzwürdige Interessen betroffener
Personen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
 
§ 3

Begriffsbestimmungen
 
(1) Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland sind alle archivwürdigen zur dauern-
den Aufbewahrung vom Archiv übernommenen Unterlagen, die

1. bei den Organen, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutsch-
land und bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern (Stellen) entstanden sind,
2. von der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben oder die ihr übereignet worden
sind,
3. der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Dauerleihvertrag übergeben worden
sind (Deposita).

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer kirchlichen, rechtlichen, wirtschaft-
lichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von
Geschichte und Gegenwart, für die kirchliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Ver-
waltung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffene Personen oder Dritter von
bleibendem Wert sind.

(3) Unterlagen sind Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke,
Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film- und
Tondokumente sowie sonstige, auch maschinenlesbare Informations- und Datenträger.
Unterlagen sind auch die zur Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel
und Programme.

(4) Zwischenarchivgut sind die vom Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen
Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder die noch nicht
archivisch bewertet worden sind.

(5) Betroffene Person ist eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren
persönliche oder sachliche Verhältnisse Einzelangaben (personenbezogene Daten) in den
Unterlagen enthalten sind.
 
§ 4

Anbietung, Bewertung und Übernahme
 
(1) Die Stellen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 haben dem Archiv alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, unverzüglich und unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen festlegen.

(2) Für maschinenlesbare Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der anzubietenden Daten vorab festzulegen und künftig bereits bei der Speicherung zwischen der anbietenden Stelle und dem Archiv abzusprechen.

(3) Die anbietenden Stellen haben dem Archiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden Veröffentlichungen zur
Übernahme anzubieten.

(4) Dem Archiv ist von der anbietenden Stelle Einsicht in die Findmittel, auch in die maschinenlesbaren, und in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen zu gewähren.

(5) Das Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen (Bewertung) und über deren Übernahme in das Archiv. Vor einer Entscheidung des
Archivs dürfen Unterlagen von der anbietenden Stelle ohne Zustimmung des Archivs
nicht vernichtet werden. Näheres regelt die Aufbewahrungs- und Kassations-
ordnung (§ 12).

(6) Die Bestimmungen über das Anbieten, Bewerten und Übernehmen gelten auch für alle Informations- und Datenträger mit personenbezogenen Daten einschließlich derer, die gesperrt sind, die nach einer Rechtsvorschrift hätten gelöscht werden müssen oder können oder die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Ausgenommen sind Daten, deren Speicherung nicht zulässig war, und eigene Aufzeichnungen, die Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Wahrnehmung ihres Seelsorge-
auftrages gemacht haben.

(7) Das Archiv hat übernommene Unterlagen, bei denen keine Archivwürdigkeit besteht, zu vernichten.

(8) Das Archiv kann auch Zwischenarchivgut übernehmen. Die Aufbewahrung erfolgt im Auftrag der anbietenden Stelle. Diese bleibt für die Unterlagen verantwortlich und ent-
scheidet über die Benutzung durch Dritte nach den Bestimmungen über die Benutzung
von Verwaltungsschriftgut.
 
§ 5

Verwahrung, Sicherung und Erschließung
 
(1) Das Archivgut ist unveräußerlich.

(2) Das Archiv hat die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit
des Archivgutes zu gewährleisten sowie dessen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor
Beschädigung und Vernichtung sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maß-
nahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu
sichern, die personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung unterliegen.

(3) Für die Erfüllung seiner Aufgaben darf das Archiv das Archivgut in maschinenlesbarer Form erfassen und speichern. Die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben zulässig.

(4) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der in § 9 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange betroffener Personen oder Dritter nicht verletzt werden.
 
§ 6

Benutzung durch die abgebende Stelle
 
(1) Die abgebende Stelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, jederzeit zu benutzen.

(2) Das gilt nicht für personenbezogene Daten, die auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Recht auf Benutzung nur nach Maßgabe des § 9 und nur zu den nach diesem Gesetz zulässigen Zwecken.
 
§ 7

Benutzung durch Dritte
 
(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, Archivgut der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Maßgabe dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu benutzen. Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von privatem Archivgut und testamentarische Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu kirchlichen, amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder familiengeschichtlichen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder der Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.

(3) Für die Benutzung werden Gebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührenordnung (§ 12).

(4) Benutzer und Benutzerinnen sind verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfaßt oder erstellt worden ist, dem Archiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar abzuliefern.

(5) Die Benutzung kann nach Maßgabe dieses Gesetzes an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Näheres regelt die Benutzungsordnung (§ 12).
 
§ 8

Rechtsansprüche betroffener Personen
 
(1) Betroffenen Personen ist auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Anstelle der Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren, soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung nach Maßgabe von § 10 entgegenstehen. Die Versagung oder Einschränkung der Einsicht in die Unterlagen ist schriftlich zu begründen.

(2) Das Archiv ist verpflichtet, den zum Archivgut nach Absatz 1 gehörenden Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person auf deren Verlangen beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht dem Witwer oder der Witwe, nach deren Wegfall zunächst den Abkömmlingen, danach den Eltern zu.

(3) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person oder einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen unterzeichnet sein. Sie muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(4) Für Gegendarstellungen gilt die Schutzfrist des Archivguts, auf das sich die Gegendarstellung bezieht.

(5) Ein durch Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung von Unterlagen wird durch die Übernahme der Unterlagen in das Archiv nicht eingeschränkt. Die Berichtigung hat in Form einer Gegendarstellung zu erfolgen.

(6) Das Gegendarstellungsrecht nach Absatz 2 und 5 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie für Niederschriften und Urteile der Gerichte.
 
§ 9

Schutzfristen
 
(1) Archivgut darf frühestens nach Ablauf von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden.

(2) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Die Schutzfrist nach Absatz 1 bleibt in jedem der in Satz 1 und 2 genannten Fälle unberührt. Ist auch das Geburtsjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.

(3) Für personenbezogenes Archivgut, das auf Grund von Rechtsvorschriften besonderer Geheimhaltung unterliegt, verlängern sich alle Fristen nach Absatz 1 und 2 um jeweils 30 Jahre.

(4) Die Schutzfrist nach Absatz 1 kann im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, soweit § 10 nicht entgegensteht.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.

(6) Die in Absatz 2 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte dokumentiert, sofern ihre persönlichen Lebensverhältnisse nicht betroffen sind. Gleiches gilt für Amtsträger, soweit sie in Ausübung eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Funktion gehandelt haben. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.

(7) Die Schutzfristen nach Absatz 2 können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, wenn

1. die betroffene Person oder nach ihrem Tod deren Witwer oder Witwe, nach deren Wegfall zunächst die Abkömmlinge, danach die Eltern in die Benutzung eingewilligt haben oder

2. die Benutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder

3. die Benutzung für die Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange der betroffenen Person und Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder wenn das öffentliche oder kirchliche Interesse an der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Sofern der Forschungszweck dies zuläßt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.

(8) Vor Ablauf von Schutzfristen kann das Archiv Auskünfte aus dem Archivgut erteilen, soweit § 10 nicht entgegensteht. Archivgut, das dem Schutz von § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches unterliegt, darf vor Ablauf der Schutzfristen nur in anonymisierter Form benutzt werden.

(9) Die Schutzfristen können, wenn dies im kirchlichen Interesse geboten ist, um längstens 20 Jahre verlängert werden.
 
§ 10

Einschränkung und Versagung der Benutzung
 
(1) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit

1. Grund zu der Annahme besteht, daß der Evangelischen Kirche in Deutschland oder
    einer ihrer Gliedkirchen wesentliche Nachteile entstehen,

2. schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,

3. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,

4. der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder einer Benutzung
    entgegensteht,

5. durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder

6. Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß der Übernahme
    getroffen wurden.

(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen die Schutzfristen abgelaufen sind.
 
§ 11

Zuständigkeitsregelung
 
(1) Zuständig für die Verlängerung und Verkürzung der Fristen nach § 9 sowie für die Entscheidung nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 ist das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Gegen eine Entscheidung des Kirchenamtes ist Beschwerde beim Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland möglich.

(2) Zuständig für die Einschränkung und Versagung der Benutzung nach § 10, ausge-
nommen Absatz 1 Nr. 1, ist das Archiv. Gegen eine Entscheidung des Archivs ist Be-
schwerde beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland möglich.
 
§ 12

Regelungsbefugnisse
 
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt durch Rechtsverordnung

1. die Benutzung des Archivs sowie die Erhebung von Gebühren und die Kostenerstattung bei der Benutzung des Archivs (Benutzungs- und Gebührenordnung),

2. die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von Unterlagen der Evangelischen Kirche in Deutschland (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung).
 
§ 13

Inkrafttreten
 
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Friedrichshafen, den 9. November 1995
 
Der Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Schmude
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