| SCHUTZFRISTEN | Zurück |
| Die Benutzung der ostdeutschen Kirchenbücher richtet sich nach dem "Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut" der Evangelischen Kirche der Union vom 6. Mai 2000 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 2000, S. 192) und nach der "Ordnung für die Benutzung des Kirchlichen Archivzentrums Berlin " vom 9. Oktober 2000. Kirchenbücher unterliegen den besonderen Schutzfristen, die für personenbezogenes Schrift- gut im Gesetz festgesetzt sind. | ||
| Es gelten folgenden Schutzfristen: | ||
| Für Taufbücher | 90 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1921) | ![]() |
| Für Bestattungs- bücher | 10 Jahre | |
| Für Traubücher | 70 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1941) | |
| Für Konfirmanden- register | 75 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1936) | |
| Kirchenbücher und Mikrofiches, die noch Schutzfristen unterliegen, können nicht im Lesesaal eingesehen werden. Einzelne Einträge für Vorfahren in direkter Linie können durch die Mit- arbeiterinnen der Kirchenbuchstelle herausgesucht und Kopien oder Auszüge angefertigt werden. | ||