SCHUTZFRISTEN Zurück
 
Die  Benutzung  der ostdeutschen  Kirchenbücher richtet  sich  nach  dem "Kirchengesetz zur
Sicherung und Nutzung  von kirchlichem Archivgut" der Evangelischen  Kirche der Union vom
6. Mai 2000 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland  2000, S. 192) und nach der
"Ordnung  für  die  Benutzung  des  Kirchlichen Archivzentrums Berlin " vom 9. Oktober 2000.
Kirchenbücher unterliegen den besonderen Schutzfristen, die für personenbezogenes Schrift-
gut im Gesetz festgesetzt sind.
 
Es gelten folgenden Schutzfristen:
 
Für Taufbücher 90 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1921)
Für Bestattungs-
bücher
10 Jahre
Für Traubücher 70 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1941)
Für Konfirmanden-
register
75 Jahre (z. Zt. bis zum 31.12.1936)
 
Kirchenbücher und Mikrofiches, die noch Schutzfristen unterliegen, können nicht im Lesesaal
eingesehen  werden. Einzelne  Einträge für Vorfahren  in direkter Linie  können durch die Mit-
arbeiterinnen  der Kirchenbuchstelle  herausgesucht  und Kopien  oder  Auszüge angefertigt
werden.